Gesetze
Schweizerisches Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Das Gesetz1 – auf Betreiben der Stiftung pro aere geschaffen – regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Dazu zählen gemäss Artikel 1 insbesondere:
- Gebäude der öffentlichen Verwaltung,
- Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen,
- Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen,
- Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs,
- Bildungs- und Sportstätten,
- Museen, Theater und Kinos,
- Restaurants und Hotels,
- Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs,
- Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.
Auf private Haushaltungen ist das Gesetz nicht anwendbar.
Alle Räume, die in Artikel 1 erwähnt sind (siehe Liste oben), müssen rauchfrei sein. Für Raucherräume und -betriebe in der Gastronomie gelten Ausnahmen. Die Kantone können strengere Gesetze erlassen.
Alle Regeln zum Schutz vor dem Passivrauchen gelten seit 1. Oktober 2024 auch für E-Zigaretten (Verdampfer, «Vapes»).
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen geht auf eine parlamentarische Initiative des damaligen Nationalrates Felix Gutzwiller (FDP, ZH) im Jahr 2004 zurück. Sie wurde von der Stiftung pro aere veranlasst und juristisch umfassend vorbereitet. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates unterbreitete dem Parlament am 1. Juni 2007 einen Entwurf, zu dem der Bundesrat am 22. August Stellung nahm. Am 3. Oktober 2008 verabschiedete die Bundesversammlung das Gesetz. Der Bundesrat setzte es am 1. Mai 2010 in Kraft.
Kantonale Gesetze
Die meisten Kantone haben strengere Vorschriften2 erlassen als das Bundesgesetz: AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, NE, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZH.
Die meisten dieser kantonalen Regelungen betreffen sensible Aussenbereiche wie Schulareale, Spielplätze, Sportanlagen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs usw.